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Jahressteuergesetz 2022:
Neuerungen bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und Strom gegen eine Einspeisevergütung in das öffentliche Netz einspeist, musste bislang auf den selbst produzierten Strom Umsatz- sowie Ertragssteuer zahlen und eine Steuererklärung abgeben. Dabei waren die verschiedenen Regelungen äußerst komplex.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 gelten folgende steuerliche und bürokratische Vereinfachungen:

  1. Ertragssteuerbefreiung

Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern und nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bis zu einer Bruttoleistung von 30 Kilowatt sind von der Ertragssteuer befreit. Bei sonstigen Gebäuden (wie Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien) gilt eine Ertragssteuerbefreiung bis zu 15 Kilowatt je Wohn- und Gewerbeeinheit.

  1. Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz

Die Umsatzsteuer für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern entfällt in vielen Fällen. Die Befreiung von der Umsatzsteuer bedeutet gleichzeitig, dass Anlagenbetreiber nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich Vorsteuerbeträge zurückzuholen.

Sie haben Fragen zu der Besteuerung Ihrer Photovoltaikanlage? Dann sprechen Sie uns gerne an!